Inhalt
Wahlbekanntmachung
1. In der Stadt Pirna werden
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die Europawahl
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die Stadtratswahl
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die Kreistagswahl
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die Ortschaftsratswahl im Ortsteil Birkwitz-Pratzschwitz
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die Ortschaftsratswahl im Ortsteil Graupa
gemeinsam und in denselben Wahlräumen durchgeführt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Pirna ist in 37 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Bei der Europawahl wird die Wahl im Wahlbezirk 16 nach allgemeinen Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 5. Mai 2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten an der Rezeption im Bürgerbüro im Rathaus als auch im Wahlbüro im Rathaus, 1. Etage zur Einsichtnahme aus. Des Weiteren finden Sie dieses Verzeichnis auf unserer Internetseite www.pirna.de unter der Rubrik Wahlen 2019.
Es wird 6 Briefwahlvorstände geben. Diese treten 18:00 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses an. Zur Zulassung der Wahlbriefe werden sich die Vorstände 15:30 Uhr treffen.
Die Briefwahlvorstände befinden sich im
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Rathaus - Trausaal (Erdgeschoss), Am Markt 1/2
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Rathaus - Großer Ratssaal (1. Etage), Am Markt 1/2
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Rathaus - Kleiner Ratssaal (2. Etage), Am Markt 1/2
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Stadthaus - Volckamersaal (2. Etage), Am Markt 10
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Seminargebäude, Schmiedestraße 51/52
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Canalettohaus – Pretiosensaal, Am Markt 7; Eingang Schloßstraße.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Wahl abgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die folgende Farbe haben:
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Wahl zum Europäischen Parlament: weiß
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Stadtratswahl: hellgelb
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Ortschaftsratswahlen: hellgrün
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Kreistagswahl: rosa
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist. Die Stimmzettel müssen vom Wähler in der Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
3.1 Bei der Europawahl hat jeder Wähler eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
3.2 Bei der Wahl zum Stadtrat, Kreistag und zum Ortschaftsrat hat der Wähler jeweils drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält für die
- jeweilige Ortschaftsratswahl
unter fortlaufender Nummer die zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und wenn vorhanden ihrer Kurzbezeichnung in der nach § 19 Absatz 5 KomWO bestimmten Reihenfolge der Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises
oder
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durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Europawahl:
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einen amtlichen Wahlschein
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einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Europawahl
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einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Europawahl
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einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der in einem beliebigen Wahlraum des zuständigen Wahlgebiets in der Stadt, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen
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durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebiets
oder
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durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
Kommunalwahlen:
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einen amtlichen Wahlschein
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einen amtlichen Stimmzettel für die Stadtratswahl (wenn wahlberechtigt)
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einen amtlichen Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl (wenn wohnhaft in entsprechender Ortschaft und wahlberechtigt)
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einen amtlichen Stimmzettel für die Kreistagswahl (wenn wahlberechtigt)
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einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
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einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.3 Die orangenen und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtig verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
In den Wahllokalen werden keine Wahlbriefe entgegengenommen.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Pirna, 08.05.2019
Klaus-Peter Hanke
Oberbürgermeister

