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Vergnügungssteuer
Was ist eine Vergnügungssteuer?
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Mit einer Aufwandsteuer wird der Gebrauch eines Gutes oder sonstigen tatsächlichen rechtlichen Zustandes besteuert, der über die Befriedigung der lebensnotwendigen persönlichen Grundbedürfnisse hinausgeht. Rechtsgrundlage: Die Erhebung der Vergnügungssteuer erfolgt auf Grund des § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14. Juni 1999 (GVBl. S. 346) in Verbindung mit §§ 2 und 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (GVBl. S. 502). Satzung zur Vergnügungssteuer der Stadt Pirna vom 01.01.2002
Wer ist zur Zahlung der Vergnügungssteuer verpflichtet?
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte im Stadtgebiet Pirna an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Die Aufstellung eines Gerätes ist schriftlich unter Angabe des Zeitpunktes der Aufstellung, des Aufstellungsortes und der Geräteart in der Stadtkämmerei, Fachdienst "Steuern und Abgaben" innerhalb von 2 Wochen zu melden. Die Abschaffung eines Gerätes ist innerhalb von 2 Wochen in der Stadtkämmerei, Fachdienst "Steuern und Abgaben" anzuzeigen.
- Formular zur Anmeldung der Vergnügungssteuer
- Antrag auf Besteuerung der Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab
- Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Pirna (Vergnügungssteuersatzung)
Ansprechpartner: Fachdienst Steuern und Abgaben

