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Stellplatzablösung
Bei der Planung eines Bauvorhabens müssen nach § 49 SächsBO für Anlagen, bei denen ein Zu-oder Abgangsverkehr von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze, Garagen und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in dem erforderlichen Umfang auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden.
Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Umständen möglich, kann die Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt verlangt werden. Wie hoch dieser Betrag in den einzelnen Stadtgebieten ist, wird in der Stellplatzablösesatzung geregelt bzw. festgelegt. Die Anzahl der abzulösenden Stellplätze wird im Baugenehmigungsverfahren vom Sachgebiet Bauordnung nach Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung ermittelt und in der Baugenehmigung festgesetzt.
Dabei wird die Richtzahlentabelle der Verwaltungsvorschrift der SächsBO, welche den durch-schnittlichen Bedarf der Zahl der üblicherweise erforderlichen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder, bestimmt, verwendet.
Die Ablösebeträge werden zweckgebunden unter anderem zur Herstellung zusätzlicher öffent-licher Parkeinrichtungen und Fahrradabstellplätze verwendet.
Die Ablösung begründet keinen Anspruch, Stellplätze zugewiesen zu bekommen
Ansprechpartner: Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Fachdienstleiterin Frau Schmidt, Tel. 03501 556-363, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Jacobs, Tel. 03501 556-311, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Schönbach, Tel. 03501 556-256, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Michael, Tel. 03501 556-360, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Patzer, Tel. 03501 556-367, Kontakt
Öffnungszeiten
Do 08–12 und 13–18 Uhr
Mo/Mi/Fr nach Vereinbarung

