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Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Denkmalschutz
Ordnungswidrige-Handlungen werden im § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) aufgezählt.
Straftatbestände sind im § 35 Abs. 1 und 2 SächsDSchG aufgeführt.
Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Belange diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand nach Anweisung wiederherzustellen ist. Die entsprechenden Vorschriften des Polizeigesetzes finden sinngemäß Anwendung.
Ordnungsmaßnahmen
Als Ordnungsmaßnahmen kann eingeleitet werden, z.B.
- Beseitigungsverfügung
- Sicherungsverfügung
Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125.000 EUR, in besonderen Fällen bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
Die fahrlässige Begehung einer Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Ansprechpartner: Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Fachdienstleiterin Frau Schmidt, Tel. 03501 556-363, Kontakt
Öffnungszeiten
Do 08–12 und 13–18 Uhr
Mo/Mi/Fr nach Vereinbarung

