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Fliegende Bauten
sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte. Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist jedoch die Vorlage eines zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist.
Anzeigefrei
sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Das sind:
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden
- Zelte bis zu einer Grundfläche von 75m²
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe
- Bühnen bis 100 m² Grundfläche und weniger als 1,5 m Fußbodenhöhe einschließlich von Überdachungen
oder Aufbauten bis zu 5 m - Toilettenwagen.
Bei Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinandergereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.
Anzeigeverfahren
Die beabsichtigte Aufstellung anzeigepflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich anzuzeigen. Verwenden Sie dazu bitte unser Anzeigeformular.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt 10.
Ansprechpartner
Fachdienstleiterin Frau Schmidt, Tel. 03501 556-363, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Jacobs, Tel. 03501 556-311, Kontakt
Sachbearbeiter Herr Hengst, Tel. 03501 556-230, Kontakt

