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Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge
Was bedeutet der Begriff Erschließungsbeiträge?
Nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag (§127 Abs. 1 BauGB).
Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung sind gem. § 127 Abs. 2 BauGB z.B.
- zum Anbau bestimmte, öffentliche Straßen, Wege, Plätze,
- nicht befahrbare, öffentliche Fußwege innerhalb der Baugebiete,
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete,
- Parkflächen und Grünanlagen (aber keine Kinderspielplätze),
- Lärmschutzanlagen
Der Erschließungsaufwand umfasst dabei die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen
- die erstmalige Herstellung und
- die Übernahme von Auslagen der gemeindlichen Erschließungsanlage (§ 128 Abs. 1 BauGB).
Von wem werden Erschließungsbeiträge erhoben?
Erschließungsbeiträge werden gemäß der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pirna per Erschließungsbeitragsbescheid von allen Grundstückseigentümern erhoben, deren Grundstück von einer erstmalig hergestellten Erschließungsanlage erschlossen sind.
Ansprechpartner:
Öffnungszeiten
Mo
nach Vereinbarung
Di 8–12 und 13–16 Uhr
Do 8–12 und 13–18 Uhr
Fr nach Vereinbarung
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