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Baulast
Was ist eine Baulast?
Der Begriff der öffentlichen Baulast ist ein eigenständiger Rechtsbegriff des Bauordnungsrechtes und in der Sächsischen Bauordnung gesetzlich bestimmt. Die Baulast ist eine grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers, die in einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen besteht und sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Demnach ist die öffentliche Baulast ein bauaufsichtliches Instrument, das in einem bauaufsichtlichen Verfahren dazu dient, rechtliche Hindernisse auszuräumen, die im Einzelfall einem Vorhaben entgegenstehen könnten. Die Belastung besteht auf einem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil, unabhängig vom jeweiligen Eigentümer und wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Eine Baulastübernahme hat keine Bedeutung für die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Grundstückseigentümern und wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger
Gibt es einen Unterschied zur Grunddienstbarkeit?
Die Baulast hat öffentlich-rechtlichen Charakter und begründet ein Rechtsverhältnis zwischen dem Belasteten und der Behörde. Im Gegensatz dazu wird durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ein Rechtsverhältnis zwischen dem Begünstigten und Belasteten geschaffen. Die öffentlich-rechtliche Baulast kann nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde untergehen, wenn das öffentliche Interesse an ihr fortgefallen ist. Die privatrechtliche Grunddienstbarkeit kann demgegenüber so wie sie auch entstanden ist, nämlich durch übereinstimmende Willenserklärung beseitigt werden.
Wie wird verfahren?
Formloser Antrag (oder Antrag auf Eintragung einer Baulast) unter Beifügung eines aktuellen Grundbuchauszuges und eines amtlichen Lageplanes mit eingetragener Baulastfläche (vermaßt und braun schraffiert)
Der Eigentümer des belasteten Grundstückes (Baulastgeber) wird zur Unterschriftsleistung unter die Verpflichtungserklärung (Willenserklärung) von der Bauaufsichtsbehörde eingeladen. Die Unterschrift ist vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder muss öffentlich beglaubigt werden.
Auch möglich ist ein Antrag auf Auskunft aus dem Baulastverzeichnis Antrag auf Auskunft aus dem Baulastverzeichnis.
Wie hoch sind die Kosten für das Verfahren?
Für die Prüfung der Übernahmeerklärung und Eintragung in das Baulastenverzeichnis werden Verwaltungsgebühren zwischen 50 EUR und 350 EUR und für schriftliche Auskünfte bzw. Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis Verwaltungsgebühren zwischen 10 EUR und 50 EUR erhoben.
Fax: 03501 556-366
Fachdienstleiterin Frau Schmidt, Tel. 03501 556-363, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Jacobs, Tel. 03501 556-311, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Schönbach, Tel. 03501 556-256, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Michael, Tel. 03501 556-360, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Patzer, Tel. 03501 556-367, Kontakt
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
Sachbearbeiter Herr Runowsky, Tel. 03501 556-338, Kontakt
Öffnungszeiten
Do 08–12 und 13–18 Uhr
Mo/Mi/Fr nach Vereinbarung

