Inhalt
Bauantrag-Baugenehmigung
Wer benötigt eine Baugenehmigung?
Der Baugenehmigung bedarf
- die Errichtung
- die Änderung
- die Nutzungsänderung
baulicher Anlagen. Eine Baugenehmigung wird nur auf schriftlichen Antrag (Bauantrag) erteilt.
Welche Unterlagen bei Antragstellung für welches Vorhaben benötigt werden erfahren Sie im Informationsblatt 3.
Weitere Informationen zu eventuell auftretenden Grundstücksproblemen im Baugenehmigungsverfahren entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt 1.
Genehmigungsfreistellung (§ 62 SächsBO)
Das betrifft Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und die keine Sonderbauten sind.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen als Satzung beschlossenen und ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan handelt (kein Bebauungsplan während der Planaufstellung) und dass keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Ausführung des Vorhabens erforderlich sind.
Fragen Sie beim Fachdienst Stadtplanung und Grünflächen, ob Ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Obwohl bei diesen Verfahren keine Genehmigung erteilt wird, sind dennoch durch einen Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur) bestimmte Bauvorlagen beim Fachdienst Bauordnung einzureichen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt 4.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 SächsBO)
Das betrifft Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und die keine Sonderbauten sind.
Für diese Vorhaben ist in der Regel ein Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur) erforderlich. Setzen Sie sich vorher mit einem solchen Entwurfsverfasser in Verbindung, der dann zusammen mit dem Fachdienst Bauordnung ggf. notwendige Vorabstimmungen treffen kann.
Baugenehmigungsverfahren (§ 64 SächsBO)
Das betrifft die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die Sonderbauten sind (z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Schulen, Altenheime).
Für diese Vorhaben ist immer ein Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur) erforderlich. Setzen Sie sich vorher mit einem solchen Entwurfsverfasser in Verbindung, der dann zusammen mit dem Fachdienst Bauordnung ggf. notwendige Vorabstimmungen treffen kann.
Bauen im Überschwemmungsgebiet
Liegt das beantragte Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet bedarf es zusätzlicher Genehmigungen; nähere Informationen entnehmen Sie dem Informationsblatt 11.
Welche Gebühr wird erhoben?
Die Kosten werden entsprechend des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der zutreffenden Tarifstellen des jeweils gültigen Kostenverzeichnisses erhoben.
Bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Rauminhalt (cbm umbauter Raum) und der Nutzungsart der baulichen Anlage.
Wer kann sich beraten lassen?
Bauwillige Bürger können sich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens und über bauordnungsrechtliche Forderungen bei der Ausführung des Vorhabens beraten lassen.
Wer kann einen Bauantrag stellen?
Den Bauantrag hat der Bauherr zu stellen.
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann von der unteren Bauaufsichtsbehörde verlangt werden, dass ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherren nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Weitere Informationen zur Vertretung des Bauherrn entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt 2.
Bauantrag
Der Bauantrag ist schriftlich bei der Stadt Pirna einzureichen.
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Näheres regelt die Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung vom 02.09.2004.
Welche Unterlagen im Einzelnen bei der Antragstellung benötigt werden entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt 3.
Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben.
Die von Fachplanern bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.
Alle erforderlichen Antragsformulare finden Sie unter www.amt24.sachsen.de unter der Rubrik Stadt Pirna - Untere Bauaufsichtsbehörde am Ende dieser Seite.
Zur Vereinfachung der Beantragung im Baugenehmigungsverfahren finden Sie nachfolgend weitere Formulare der Stadt Pirna
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren sind die Bauherren bzw. die mit der Baubetreuung Beauftragten nach der sächsischen Bauordnung und der zugehörigen Durchführungsverordnung verpflichtet, bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde neben den Bauunterlagen auch den statistischen Erhebungsbogen einzureichen.
Den entsprechenden Erhebungsbogen bietet das Statistische Landesamt auf einem Formularserver unter folgender Internetadresse an: http://www.statistik-bw.de/baut/html/index.htm
Ansprechpartner: Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Fax:03501 556-366
Fachdienstleiterin Frau Schmidt, Tel. 03501 556-363, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Jacobs, Tel. 03501 556-311, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Michael, Tel. 03501 556-360, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Schönbach, Tel. 03501 556-256, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Patzer, Tel. 03501 556-367, Kontakt
Öffnungszeiten
Do 08–12 und 13–18 Uhr
Mo/Mi/Fr nach Vereinbarung

