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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Soll in einem Wohnhaus mit mindestens zwei Wohnungen Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen) geschaffen werden, so ist für diesen Schritt als erste Voraussetzung zur Eintragung in das Grundbuch die Vorlage einer so genannten Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung wird auf Antrag bei der Stadt Pirna in der Fachgruppe Stadtentwicklung, Fachdienst Bauordnung erteilt.
Voraussetzung für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass die Wohnungen (Sonder- und Teileigentumseinheiten) in sich abgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass jede Einheit ob Sondernutzungseinheit (Wohnung) oder Teileigentum (Gewerbe- oder sonstige Räume) unabhängig von den anderen Einheiten erreicht werden können bzw. keine der Einheiten mit anderen Einheiten durch Türen oder Wandöffnungen verbunden ist. Weiter müssen Forderungen des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erfüllt sein.
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist also anhand der dafür erforderlichen Unterlagen ersichtlich, welche Räume zu einer Eigentumswohnung gehören. Dazu können durchaus auch Tiefgaragenstellplätze, mehrere Keller- oder Bodenräume und Balkone je nach Gebäude gehören.
Weiter bedeutet eine Umwandlung von Mietwohnungen zu Eigentumswohnungen, dass auch Anteile am Grundstück je nach Größe der Eigentumswohnung mit Erwerb der Wohnung mit erworben werden. Die örtliche Lage dieser Grundstücksanteile ist aber unbestimmt, sodass eine exakte Zuordnung von Grundstücksteilen nicht möglich ist.
Welche Unterlagen werden für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung benötigt:
- Ein formloser Antrag oder Antrag WEG
- Ein Lageplan auf dem die aktuelle Flurstücksnummer und alle sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und Nebenanlagen eingetragen sind.
- Grundrisse von jedem Geschoss einschließlich Keller und nichtausgebauten Dachböden sowie Grundrisse eventueller Nebenräume.
- Eine Schnittzeichnung in der der Treppenverlauf (Steigung und Auftritt) ersichtlich ist und die Raumhöhen eingetragen sind.
- Ansichten von allen Seiten Zeichnungen oder Fotos wenn alle Gebäudeteile damit erfasst werden können.
Folgende Eintragungen in den Grundrissen sind erforderlich:
- Kennzeichnung jedes Sonder- oder Teileigentums mit einer Nummer ( 1. 2. 3. usw.) einschließlich Balkon, Tiefgaragenstellplatz, Garage und Keller wenn diese automatisch zur Eigentumseinheit gehören soll.
- In den Grundrisszeichnungen ist die Art der Nutzung (Küche, Bad usw.) einzutragen.
- Raumgrößen müssen durch Eintragung oder Bemaßung errechenbar sein.
- Die zeichnerischen Unterlagen müssen einen Maßstab von mindestens M 1 : 100 aufweisen.
Diese Unterlagen sind mindestens in zweifacher Ausfertigung im o. g. Fachdienst einzureichen. Dabei sollte aber im Vorfeld geklärt werden, ob bei Abschluss des noch erforderlichen Notarvertrages und bei Vorlage der Unterlagen auf dem Grundbuchamt ebenfalls ein Original der Abgeschlossenheitsbescheinigung gefordert wird (Erfahrungsgemäß werden die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung eingereicht).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt 8.
Ansprechpartner:
Fachdienstleiterin Frau Schmidt, Tel. 03501 556-363, Kontakt
Sachbearbeiterin Frau Jacobs, Tel. 03501 556-311, Kontakt
Sachbearbeiter Herr Hengst, Tel. 03501 556-230, Kontakt
Öffnungszeiten
Do 08–12 und 13–18 Uhr
Mo/Mi/Fr nach Vereinbarung

