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Allgemeine Regeln zur Arbeitssituation der Asylbewerber
Dürfen Flüchtlinge arbeiten?
In den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland ist es Asylsuchenden und Flüchtlingen nicht erlaubt, zu arbeiten.
Im laufenden Asylverfahren dürfen Asylbewerber unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 AsylVfG arbeiten. Das bedeutet: die Ausübung einer Beschäftigung ist dann erlaubt, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat oder die Ausübung einer Beschäftigung auch ohne die Zustimmung der BA zulässig ist. In diesem Zusammenhang führt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) eine sogenannte Vorrangprüfung* durch. Dabei wird anhand der Arbeitsmarktlage geprüft, ob die betreffende Stelle durch einen Deutschen oder EU-Bürger besetzt werden kann.
Für Asylbewerber und geduldete Menschen, die seit 15 Monaten ununterbrochen in Deutschland leben, entfällt die Vorrangprüfung.
Anerkannte Asylbewerber und Kontingentflüchtlinge verfügen über eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis und können damit einer Beschäftigung bzw. Ausbildung nachgehen.
*Die Regelung der Vorrangprüfung wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. Geplant ist, die Regelungen zu ändern, um den Asylbewerbern einen schnelleren Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Publikationen zum Thema »Beschäftigung von Flüchtlingen«
- Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (*.pdf, 1202,29 KB) Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium des Inneren
- Informationen für Arbeitgeber: Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen (*.pdf, 3064,80 KB) Herausgeberin: Bundesagentur für Arbeit
Dürfen Flüchtlinge eine Ausbildung aufnehmen?
Asylbewerber dürfen nach drei Monaten ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnehmen.
Folgendes ist dabei zu beachten:
- Schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.
- Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylsuchende ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt.
- Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.
- Die Ausländerbehörde kann nach den am 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilen. Wenn die Berufsausbildung fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, sollen die Ausländerbehörden die Duldung für jeweils ein Jahr verlängern. Voraussetzung ist, dass der Auszubildende die qualifizierte Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
- Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen eine Ausbildung aufnehmen.
Dürfen Flüchtlinge ein Praktikum absolvieren?
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen haben einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang und dürfen demzufolge auch ein Praktikum absolvieren.
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Menschen dürfen grundsätzlich ein Praktikum absolvieren. Jedoch findet der Begriff Praktikum im Sprachgebrauch Verwendung für eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten mit sehr unterschiedlicher Zielrichtung. Die aufenthaltsrechtliche Beurteilung bedarf deshalb immer einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Die denkbaren Konstellationen und die damit verbundenen Zugangsvoraussetzungen werden in der Handreichung »Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen« der Bundesagentur für Arbeit beschrieben.
- Handreichung »Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen« Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit
Dürfen Flüchtlinge gemeinnützige Tätigkeiten verrichten?
Asylbewerber können sofort Arbeitsgelegenheiten ausüben. Durch eine Arbeitsgelegenheit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung begründet.
In der Broschüre des Sächsischen Ministerium des Innern „Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten im Freistaat Sachsen“ vom Juli 2015 finden Sie einen schnellen Überblick zu dieser Thematik.
- Leitfaden zur Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten (*.pdf, 1202,29 KB) Herausgeber: Sächsisches Staatsministerium des Inneren
Wie werden Flüchtlinge beim Zugang zum regulären Arbeitsmarkt unterstützt?
Asylsuchende und geduldete Menschen haben mit einem Voraufenthalt von drei Monaten Zugang zu nahezu sämtlichen Förderinstrumenten der Arbeitslosenversicherung (vermittlungsunterstützende Leistungen, berufliche Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben) und können durch die Agenturen für Arbeit, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, unterstützt werden.
Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis werden in den Jobcentern (nicht in den Agenturen für Arbeit) betreut und gefördert und haben ohne Einschränkungen Zugang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß §§ 16 ff. SGBII.
Gilt für Flüchtlinge auch der Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren. Eine Sonderregelung für Flüchtlinge gibt es nicht.
Können sich Flüchtlinge selbstständig machen und ein Unternehmen gründen?
Ob Flüchtlinge ein Unternehmen gründen dürfen, hängt maßgeblich von ihrem Aufenthaltsstatus ab.
So lange ein Asylverfahren läuft, ist es nicht gestattet ein Unternehmen zu gründen. Das gleiche gilt für Menschen, die lediglich geduldet sind.
Anerkannte Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge dürfen Unternehmen uneingeschränkt gründen und entsprechende Förderprogramme in Anspruch nehmen.
Liegt ein anderer Aufenthaltsstatus (z. B. eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen oder zu einem anderen Aufenthaltszweck) vor, empfiehlt es sich, mit der Ausländerbehörde in Kontakt zu treten. Ggf. kann diese eine Erlaubnis zur Gründung eines Unternehmens erteilen.
Zusätzliche Informationen finden Sie unter folgendem Link.

